Lärm und Massnahmen

Fluglärm ist eines der Hauptanliegen des Genève Aéroport. Seit mehr als vierzig Jahren misst, überwacht und kämpft der Genève Aéroport, um die Auswirkungen der Lärmbelastung durch die verschiedenen Akteure des Flughafens einzudämmen.

Im Rahmen des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) wurde ein intensives Engagement zur Begrenzung des Lärms für die kommenden Jahre und der letztendlichen Reduzierung der Lärmbelästigung durch den Luftverkehr beschlossen. 

Im Bestreben um einen besseren Dialog mit den Anwohnern, hat der Genève Aéroport eine interaktive Plattform zu den Flugbewegungen und deren Lärmbelastung eingerichtet. Die vom Genève Aéroport, mit Unterstützung des auf diesen Bereich spezialisierten Unternehmens CASPER, betriebene Plattform, enthält viele Informationen (Lärmmessung, gesetzliche Bestimmungen, vom Genève Aéroport durchgeführte Massnahmen, neueste Informationen zu den Flugbewegungen usw.) und soll den Kontakt zwischen dem Flughafen und den Anwohnern fördern. 

 

Geregelte Nachtflugbewegungen

Die vom Bund erteilte Betriebskonzession des Flughafens sowie die Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) regulieren den Betrieb von Nachtflugbewegungen am Genève Aéroport.

Starts und Landungen von nicht-kommerziellen Flügen sind am Genève Aéroport zwischen 06:00 und 22:00 erlaubt. 

Für gewerbliche Flüge sind Starts und Landungen von 06:00 bis 00:30 möglich. Es wird nach 22:00 keine Startzeitnische und nach 00:00 keine Landezeitnische gewährt. Somit sind die Starts zwischen 22:00 und 00:30 und die Ankünfte zwischen 00:00 und 00:30 geplante Flugbewegungen, die hinter dem Zeitplan zurückliegen. 

Der Flugverkehr zwischen 06:00 und 22:00 ist somit streng limitiert. 

Jedoch ist der Flughafen verpflichtet 24h geöffnet zu bleiben, um sämtlichen aussergewöhnlichen und unvorhersehbaren Situationen (technische Vorfälle, Ambulanzflüge oder Ausweichlandungen aus gesundheitlichen Gründen, Such- oder Rettungsaktionen usw.) entgegenzuwirken und/oder nach Autorisierung durch die Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) oder das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) (militärische, diplomatische, humanitäre, technische Flüge usw.). 

Im Fall von aussergewöhnlichen Ereignissen kann der Flughafen Ausnahmeregelungen für Flugbewegungen nach 00:30 gewähren. Die Anfragen der Fluggesellschaften werden von Fall zu Fall geprüft. Der Genève Aéroport gewährt keine ungerechtfertigten Ausnahmeregelungen und diese bleiben absolut aussergewöhnlich.

Schallschutz von Wohnungen der Flughafenanwohner

Gemäss seiner Betriebsvorschriften vom 31. Mai 2001 hat der Genève Aéroport seit 2003 ein Konzept für Schalldämmungsmassnahmen umliegender Wohnungen erstellt und trägt die dabei anfallenden Kosten. 

Seitdem hat ein neues durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt im September 2017 genehmigtes Konzept den Ablauf dieses innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren (2027) zu realisierenden Programms präzisiert. Darüber hinaus müssen die durchgeführten Arbeiten insbesondere dem Akustischen Lastenheft und den Empfehlungen für die Sanierung von an den Flughafen angrenzenden Gebäuden entsprechen.