Für alle Abflüge aus EU-Staaten, der Schweiz, Norwegen und Island gelten – unabhängig von der Fluggesellschaft – die europäischen Fluggastrechte nach Verordnung 261/2004. Werden Flüge von einer schweizerischen, norwegischen, isländischen oder EU-Fluggesellschaft durchgeführt, gelten die europäischen Fluggastrechte auch wenn deren Flüge mit Ankunft in der EU, der Schweiz, Norwegen oder Island ausserhalb dieses Gebiets starten. Das BAZL ist die Durchsetzungsstelle für Passagierrechte in der Schweiz (gemäss EU Verordnung 261/2004).

Flugunregelmässigkeiten

Nichtbeförderung (Denied Boarding)

Wenn Flüge überbucht und einzelne Passagiere nicht befördert werden, haben diese Anspruch auf Betreuungsleistungen und eine Ausgleichszahlung.

Annullierung des Fluges (Cancellation)

Wird ein Flug gestrichen, haben Passagiere grundsätzlich Anspruch auf Betreuungsleistungen und allenfalls auch auf eine Ausgleichszahlung.

Grosse Verspätungen (Delay)

Ist ein Flug je nach Entfernung um 2, 3 oder 4 Stunden beim Abflug verspätet, muss die Fluggesellschaft Betreuungsleistungen erbringen.

Pauschalreisen

Sie können beim Reiseveranstalter oder Reisebüro (Vermittler), bei dem Sie eine Pauschalreise gekauft haben, Entschädigungsansprüche geltend machen, wenn die vereinbarten Leistungen nicht erbracht wurden. Dieses Recht gilt unabhängig davon, wohin die Reise ging, sofern sie in der Schweiz oder der EU gebucht wurde.